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1. Die mangelhafte Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei führt nicht in jedem Fall zur Versagung der Prozeßkostenhilfe. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gericht trotzdem ein hinreichendes Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partei machen kann. 2. Das Schonvermögen beträgt in analoger Anwendung der Regelungen des BSHG 4500 DM.
DAVorm 1993, 722 EzFamR aktuell 1993, 275 FamRZ 1994, 638 [...]